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Interessenausgleich und Sozialplan: Leiharbeitnehmer zählen mit
20.10.2011. Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen gemäß § 111 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ihren Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend unterrichten und die geplanten Änderungen mit ihm beraten.
Betriebsänderungen sind z.B. Massenentlassungen, Betriebsverlagerungen oder Betriebsschließungen.
Plant der Arbeitgeber solche gravierenden Änderungen, muss er mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln. Der ist zwar nicht erzwingbar, dafür aber ein Sozialplan, der die wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer mildert.
Fraglich ist, ob auch Leiharbeitnehmer als "wahlberechtigte Arbeitnehmer" im Sinne von § 111 Satz 1 BetrVG mitzählen oder nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Frage vorgestern mit "Ja" beantwortet. Unternehmen, die unter Einbeziehung von Leiharbeitnehmern mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, sind sozialplanpflichtig: BAG, Urteil vom 18.10.2011, 1 AZR 335/10.
- Interessenausgleich und Sozialplan erst ab 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern - zählen Leiharbeitnehmer mit?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer eines Betriebs mit elf Stammkräften wird wegen Betriebsschließung entlassen und klagt Nachteilsausgleich ein
- BAG: Leiharbeitnehmer gehören zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern im Sinne von § 111 Satz 1 BetrVG
Interessenausgleich und Sozialplan erst ab 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern - zählen Leiharbeitnehmer mit?
Arbeitnehmer, die von einer Betriebsänderung betroffen sind, verlieren oft ihren Job, weil die meisten Betriebsänderungen in einer (teilweisen) Betriebsschließung oder in einer Massenentlassung bestehen. Dann wäre die Zahlung einer Abfindung zu erwarten, doch gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung betriebsbedingten Kündigungen.
Hier nutzt dem Arbeitgeber rechtlich sogar eine möglichst harte Personalreduzierung: Wer den ganzen Betrieb dicht macht oder z.B. sämtlichen Produktionsmitarbeitern kündigt, kann sicher sein, dass die deshalb ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen rechtmäßig sind. Und wer dann gegen seine Kündigung klagt, hat schlechte Prozesschancen und dementsprechend schlechte Karten beim Abfindungspoker.
Besser stehen sich Arbeitnehmer in solchen Fällen, wenn es einen Betriebsrat gibt und wenn das Unternehmen sozialplanpflichtig ist, d.h. den Schwellenwert von 21 "wahlberechtigten Arbeitnehmern" erreicht. Dann kann der Betriebsrat einen Sozialplan erzwingen und die entlassenen Arbeitnehmer haben einen im Sozialplan festgeschriebenen Anspruch auf eine Abfindung.
Der Schwellenwert von 21 Arbeitnehmern ist daher bei Massenentlassungen von großer finanzieller Bedeutung, für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer.
Bislang gab es aber keine Vorgabe des BAG zu der Frage, ob Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Zahl der "wahlberechtigten Arbeitnehmer" mitzählen oder nicht. Diese Lücke in seiner Rechtsprechung hat das BAG vorgestern geschlossen (BAG, Urteil vom 18.10.2011, 1 AZR 335/10).
Der Streitfall: Arbeitnehmer eines Betriebs mit elf Stammkräften wird wegen Betriebsschließung entlassen und klagt Nachteilsausgleich ein
Ein Unternehmen, das Bodenbeläge verkaufte und verlegte, beschäftigte regelmäßig 20 eigene Arbeitnehmer und außerdem - von November 2008 bis September 2009 - eine Leiharbeitnehmerin. Im Mai 2009 kündigte das Unternehmen allen elf gewerblichen Arbeitnehmern, Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich lehnte es ab. Auch ein Sozialplan wurde nicht vereinbart.
Einer der entlassenen Arbeitnehmer verlangte unter Berufung auf § 113 BetrVG einen Nachteilsausgleich. Den können Arbeitnehmer verlangen, wenn ihr Arbeitgeber sie entlässt, dabei aber gegen seine Pflicht zu Interessenausgleichsverhandlungen verstoßen hat.
Das Arbeitsgericht Hagen hielt die Kündigung zwar für rechtens, sprach dem Arbeitnehmer aber einen Nachteilsausgleich von 8.424,00 EUR zu (Urteil vom 06.10.2009, 1 Ca 1545/09). Dagegen wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm die Klage insgesamt ab, da die Leiharbeiterin nach seiner Ansicht nicht zu den "wahlberechtigten Arbeitnehmern" zählt.
BAG: Leiharbeitnehmer gehören zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern im Sinne von § 111 Satz 1 BetrVG
Tut sie doch, so jetzt das BAG, so dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung als Nachteilsausgleich wegen der unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats zusteht.
Fazit: Auch Leiharbeitnehmer gehören zu den "wahlberechtigten Arbeitnehmer" im Sinne von § 111 Satz 1 BetrVG. Das entspricht der heute vorherrschenden Ansicht in der arbeitsrechtlichen Literatur und ist interessengerecht, da der Einsatz von Leiharbeit wesentlicher Teil einer geplanten Betriebsänderung sein kann. Außerdem sind Leiharbeitnehmer im entleihenden Betrieb ohnehin wahlberechtigt, jedenfalls nach dreimonatigem Einsatz (§ 7 Satz 2 BetrVG). Auch von daher spricht nichts dagegen, sie als "wahlberechtigte Arbeitnehmer" im Sinne von § 111 Satz 1 BetrVG mitzuzählen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 1 AZR 335/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Massenentlassungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Nachteilsausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
- Arbeitsrecht aktuell: 17/290 Schwellenwerte bei Massenentlassungen und Zeitarbeit
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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